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Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Eine außergerichtliche Einigung kommt allerdings nur dann zustande, wenn alle Gläubiger dem Vergleichsvorschlag zustimmen.
Dies kann in vielen Fällen nicht erreicht werden. Aber auch wenn der außergerichtliche Einigungsversuch scheitert, ist der Weg in die Insolvenz noch nicht unvermeidbar. Bei einer begründeten Aussicht auf Erzielung einer Einigung kann ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden. (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO) In diesem Verfahren kann der Richter die Zustimmung von ablehnenden Gläubigern ersetzen, wenn die Hälfte der Gläubiger nach Summen und nach Köpfen dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt hat. (§ 309 InsO). Zu beachten ist, dass Gläubiger, die sich nicht zum Schuldenbereinigungsplan äußern, als zustimmende Gläubiger gewertet werden. (§307 Abs. 2 InsO) Wird die erforderliche Mehrheit erlangt und die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger durch richterlichen Beschluss ersetzt, ist der Schuldenbereinigungsplan zustande gekommen und hat die Wirkung eines Vergleichs mit der Folge, dass die Gläubiger keine über den Vergleich hinausgehenden Forderungen gegen den Schuldner geltend machen können. Eventuell vorhandene Titel sind herauszugeben. Schufa-Einträge sind zu löschen bzw. Erledigung der Forderung zu erklären.
Nach allem besteht – sofern ein angemessenes Angebot unterbreitet werden kann – eine sehr faire Chance auf eine Einigung mit den Gläubigern außerhalb eines Insolvenzverfahrens.
Zu beachten ist , dass vom Schuldenbereinigungsplan nur die Gläubiger betroffen sind, deren Forderung im Gläubigerverzeichnis enthalten sind. Nicht berücksichtigte Gläubiger können ihre Forderung auch nach dem gerichtlichen Vergleich noch gegen den Schuldner vollstrecken. (§ 308 Abs. 3 Satz 1 InsO) Ein Schuldner, der sich außerhalb des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern einigen will, muss deshalb sorgfältig darauf achten, dass wirklich alle seine Gläubiger in dem bei Gericht vorgelegten Verzeichnis erfasst sind.
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