Unverbindliche, kostenfreie
Erstberatung (ca. 10 Min.)
Insolvenzverfahren
Sind (außer-)gerichtliche und Verhandlungen mit den Gläubigern gescheitert, so beginnt der Weg zur Restschuldbefreiung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht bestimmt einen Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis über der pfändbare Vermögen des Schuldners übergeht.
Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, vorhandenes Vermögen zu verwerten und pfändbare Beträge aus laufendem Einkommen des Schuldners einzuziehen. Außerdem schreibt er alle Gläubiger an und erstellt die Insolvenztabelle. Alle Gläubiger, deren Forderungen unbedingt zur Insolvenztabelle festgestellt wurden, nehmen an späteren Verteilungen im Insolvenzverfahren und während der Wohlverhaltensperiode teil.
Ist das Vermögen des Schuldners – mit Ausnahme des laufenden Einkommens – verwertet und die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen gerichtlich geprüft, kann das Insolvenzverfahren – in der Regel nach ca. 1 Jahr – abgeschlossen werden und die Wohlverhaltensphase schließt sich an.
Die Befugnisse des in der Wohlverhaltensphase tätigen Treuhänders (in der Regel identisch mit dem Insolvenzverwalter) beschränken sich auf den Zugriff auf das pfändbare Einkommen. Wichtig ist: Während der Wohlverhaltensphase kann der Schuldner wieder Rücklagen bilden. Diese unterliegen nicht dem Zugriff des Treuhänders.
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