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Restschuldbefreiung

Restschuldbefreiung

Wann wird Restschuldbefreiung erteilt?

Das Insolvenzgericht entscheidet 3 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Die Erteilung der Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. (§§ 300, 301 InsO)

Wie wirkt die Restschuldbefreiung?

Die Erteilung der Restschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensphase hat zur Folge, dass alle Insolvenzgläubiger, d.h. alle Gläubiger, deren Forderung vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, ihre Forderungen gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzen können. Die entsprechenden Einträge in der Schufa und anderen Verzeichnissen sind zur Löschung zu bringen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen scheiden selbstverständlich – und zwar schon seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens – aus.

Zu beachten ist, dass die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung nur für diesen wirkt. Gegenüber Bürgen und anderen Sicherungsgebern besteht die Forderung fort und kann durchgesetzt werden. 

Welche Verbindlichkeiten werden restschuldbefreit?

Von der Restschuldbefreiung erfasst werden auch Verbindlichkeiten von Gläubigern, die ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben oder die vom Insolvenzverfahren keine Kenntnis erlangt hatten, wenn deren Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist und es sich nicht um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung bleiben die nachfolgenden Forderungen unberührt:

  • Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung;
  • Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder Zwangsgelder u.ä.;
  • Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden, d.h. insbesondere auch die gestundeten Verfahrenskosten. 

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