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Ablauf des Privatinsolvenzverfahrens bis zur Restschuldbefreiung

Ablauf des Privatinsolvenzverfahrens bis zur Restschuldbefreiung

1. Außergerichtlicher Einigungsversuch ist im Verbraucherinsolvenzverfahren zwingend vorgeschrieben und kann nur von einer „geeigneten“ Stelle durchgeführt werden. Hierbei wird allen Gläubigern ein Vergleichsvorschlag (Schuldenschnitt) unterbreitet. Der Vergleich kommt nur zustande, wenn alle Gläubiger zustimmen.

2. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren – Wenn der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch gescheitert ist, kann vor Insolvenzverfahrenseröffnung bei Gericht ein Vergleich geschlossen werden. Hier ersetzt der Richter die Zustimmung ablehnender Gläubiger, wenn die Mehrheit der Gläubiger mit dem Schuldenbereinigungsplan einverstanden ist.

3. Insolvenzverfahren – bedeutet gerichtliche Prüfung der Verbindlichkeiten und des Vermögens. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, über das pfändbare Vermögen des Schuldners zu verfügen. Er darf Häuser verkaufen, Bankguthaben einziehen, wertvolle Fahrzeuge verwerten u.ä..

4. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens schließt sich die „Wohlverhaltensperiode“ an. Der in diesem Zeitraum eingesetzte Treuhänder hat geringere Rechte als der Insolvenzverwalter. Er zieht pfändbare Beträge aus laufendem Einkommen bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung ein. Der Schuldner ist von Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung (nach 3, 5 oder 6 Jahren) verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

5. Restschuldbefreiung – wird 3, 5 oder 6 Jahre nach Insolvenzverfahrenseröffnung erteilt, wenn der Schuldner seinen Wohlverhaltenspflichten nachgekommen ist. Alle vor Insolvenzantragstellung entstandenen Schulden können danach gegen den Schuldner nicht mehr geltend gemacht werden. In der Schufa ist ein Erledigungsvermerk einzutragen. Nach drei Jahren werden die Einträge in der Schufa gelöscht.

Regelinsolvenzverfahren

Für natürliche Personen, die

  • eine selbstständige Tätigkeit ausüben oder
  • ehemals selbstständig tätig waren und mehr als 19 Gläubiger oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben.

Erfordert keinen außergerichtlichen Einigungsversuch. 

Verbraucherinsolvenzverfahren

Für natürliche Personen, die

  • keine selbstständige Tätigkeit ausüben oder
  • ehemals selbstständig tätig waren und höchstens 19 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben.


Erfordert außergerichtlichen Einigungsversuch.

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